Corona-bedingte Änderungen bei den Anmeldungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung für die Kampagne 1.2020/II und bei der Freiversuchsregelung

Stand: 25.06.2020
Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung:
Anmeldungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung für die Frühjahrskampagne 2021 können in der auf der Website vorgegebenen Meldefrist (04.11. - 16.12.2020) zur Zeit ausschließlich postalisch entgegengenommen werden. Die Postanschrift lautet:
GJPA, Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Str. 21-25
10825 Berlin
Beizufügen ist, neben den auf der Website aufgeführten Zulassungsnachweisen, eine Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises des Anmeldenden.
Hinsichtlich des Freiversuchs gilt Folgendes:
Vorerst wurde zunächst für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Kampagne im Oktober 2020 anmelden mussten, das Sommersemester 2020 nicht auf die Frist zur Anmeldung zum Freiversuch angerechnet. Hierauf konnten sich auch Kandidatinnen und Kandidaten berufen, die bereits die Höchstfrist nach § 13 Abs. 2 JAO (4 Semester) ausgeschöpft hatten.
Mittlerweile ist in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung der Justizverwaltungen der Länder und den Dekanen der juristischen Fakultäten geklärt, dass das Sommersemester 2020 bei der Berechnung des Freiversuchs insgesamt nicht mitgezählt wird. Dies gilt daher auch bei einer Anmeldung zu den kommenden Prüfungskampagnen. Da das Semester insgesamt nicht gezählt wird, profitieren von dieser Regel auch diejenigen, die ansonsten die Höchstfrist des § 13 Abs. 2 JAO bereits ausgeschöpft haben.