Regelung über Eintragungen in Gesetzbüchern bei Prüfungen

Bei den Grundkursklausuren, den Klausuren in den Übungen für Fortgeschrittene und ähnlichen Klausuren an der Juristischen Fakultät sind folgende Eintragungen in den Gesetzbüchern zulässig:
- Unterstreichungen,
- Farbmarkierungen,
- bis zu drei Zahlenverweise auf andere Vorschriften pro Druckseite.
Zulässig ist außerdem das Verwenden von Gesetzesregistern (Markierungen, die das Auffinden bestimmter Gesetze erleichtern).
Darüber hinausgehende Eintragungen (z.B. Prüfungsschemata, Definitionen) oder Beifügungen dürfen die Gesetzestexte nicht enthalten. Wer Gesetzbücher verwendet, in denen sich unzulässige Eintragungen, Beilagen oder Beiheftungen finden, riskiert, dass seine Klausur nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Juristischen Fakultät (ebenso: § 13 Abs. 2 SPO Bachelor of German and Polish Law, § 17 Abs. 4 SPO Magister des Rechts) wegen der Benutzung unzulässiger Hilfsmittel mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet wird. Dasselbe gilt erst recht für den, der Lehrbücher, Vorlesungsmitschriften oder sonstige unzulässige Hilfsmittel mit sich führt. In schwerwiegenden Fällen (insbesondere im Wiederholungsfall) kann der Prüfungsausschuss Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
Für die Schwerpunktbereichsprüfung gilt abweichend davon, dass überhaupt keine Kennzeichnungen und Eintragungen zulässig sind. Insoweit gelten dieselben Regeln wie für die staatliche Pflichtfachprüfung, die nach einer Veröffentlichung des GJPA wie folgt lauten:
"Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden."
(Stand: April 2013)
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