Regelung über Eintragungen in Textsammlungen bei Prüfungen

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Bei den Vorlesungsabschlussklausuren zu den Grundkursen, zu den Grundlagenfächern und zur Vorlesung Europarecht sowie bei den Klausuren in den Übungen für Fortgeschrittene an der Juristischen Fakultät sind folgende Eintragungen in den Textsammlungen zulässig:
- Unterstreichungen,
- Farbmarkierungen,
- Verweise auf andere Vorschriften innerhalb derselben oder einer anderen Rechtsquelle (Normverweise). Der Normverweis darf neben der Vorschrift selbst auch konkretisierende Angaben wie Absatz, Unterabsatz, Spiegelstrich, Satz, Halbsatz, Nummer, Buchstabe, Alternative oder Variante innerhalb der Vorschrift, auf die verwiesen wird, benennen.
Zulässig ist außerdem das Verwenden von Gesetzesregistern (Markierungen, die das Auffinden bestimmter Gesetze erleichtern).
Darüber hinausgehende Eintragungen (z.B. Prüfungsschemata, Definitionen) oder Beifügungen dürfen die Textsammlungen nicht enthalten. Studierende, die Textsammlungen verwenden, in denen sich unzulässige Eintragungen, Beilagen oder Beiheftungen befinden, riskieren, dass die Klausur nach § 14 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Juristischen Fakultät wegen der Benutzung unzulässiger Hilfsmittel mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet wird. Dasselbe gilt erst recht für Studierende, die Lehrbücher, Vorlesungsmitschriften oder sonstige unzulässige Hilfsmittel mit sich führen. In schwerwiegenden Fällen (insbesondere im Wiederholungsfall) kann der Prüfungsausschuss Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
Für die mündliche Prüfung im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gilt abweichend davon, dass überhaupt keine Kennzeichnungen und Eintragungen zulässig sind. Insoweit gelten dieselben Regeln wie für die staatliche Pflichtfachprüfung, die nach einer Veröffentlichung des GJPA wie folgt lauten:
"Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden. Wo diese angebracht werden, ist freigestellt."
Prüfungsausschuss
für den Studiengang Rechtswissenschaft
Frankfurt (Oder), 20. Juli 2022
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