Banner Viadrina

Leistungsnachweis für den Studiengang Rechtswissenschaft

Wichtiger Hinweis: Verlängerung der Regelstudienzeit durch die Hoch­schul­pan­de­mie­ver­ord­nung – >>> Folgen für die BAföG-Bescheinigung

I. Kurzfassung - Die Ergebnisse vorweg:

Übersicht der Mindestleistungen für die Ausstellung der BAföG-Bescheinigung

 

Ausstellungszeitpunkt Mindestleistungen
vor Ende der Vorlesungszeit
des 4. Fachsemesters.
mindestens 7 Leistungen
vor Ende der Vorlesungszeit
des 5. Semesters
(Rückwirkung aber nur bei Vorlage innerhalb der ersten 4 Monate des 5. Semesters)
Zwischenprüfung oder mindestens 10 relevante Leistungen

davon:
Zwischenprüfung oder
mindestens 5 Grundkurse oder
4 Grundkurse und eine Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger

vor Ende der Vorlesungszeit
des 6. Fachsemesters
mindestens 13 relevante Leistungen

davon:
Zwischenprüfung und mindestens eine Leistungskontrolle

nach Ende der Vorlesungszeit
des 6. Fachsemesters
mindestens 16 relevante Leistungen

davon:
Zwischenprüfung und mindestens zwei Leistungskontrollen

Als relevante Leistungen zählen nur die für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen, die für das Bestehen der Leistungskontrollen erforderlichen Teilleistungen (in jedem Hauptrechtsgebiet eine Hausarbeit für Fort­geschrittene und zwei Klausuren in der Übung für Fortgeschrittene), zwei Schlüssel- und/oder Zusatzqualifikationen (= eine Leistung), die Klausur im Europarecht (SPO 2019) sowie ein Schwer­punkt­be­reichs­seminar. Nicht gezählt werden weitere Hausarbeiten, weitere Klausuren in den Übungen, weitere Seminare sowie weitere Schlüssel­- und Zusatzquali­fi­kationen.

Um die Leistungskontrollen nach der SPO 2016 und der SPO 2019 vergleichbar zu machen, werden vor dem 1.10.2020 bestandene Klausuren in den Übungen doppelt gezählt. Das gilt allerdings nur für jeweils eine Klausur in jedem der drei Hauptrechtsgebiete.

 

II. Das Ganze etwas ausführlicher und mit Begründung:

Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur gezahlt, wenn Sie dem BAföG-Amt rechtzeitig die Be­scheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegen. Die Vorlage des Zwi­schen­­prüfungszeugnisses beim BAföG-Amt reicht leider nicht aus, weil sich nach der Auslegung der Praxis § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur auf Zwischenprüfungen bezieht, die erst im 4. Semester ab­ge­schlos­sen wer­den kön­nen.

Für die juristischen Studiengänge stellt die Bescheinigung der BAföG-Beauftragte der Juristischen Fakultät aus. Sie erhalten die Bescheinigung immer dann, aber auch nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die üblichen Leistungen erbracht haben. Welche Leistungen üblich sind, ergibt sich aus der Studien- und Prüfungsordnung sowie den Empfehlungen der Fakultät für den Ablauf des Jura-Studiums (Anlage 1 der Stu­dien- und Prüfungsordnung).

Nachweisen (durch Vorlage des Notenspiegels aus viaCampus) müssen Sie die Leistungen, die dem der­zei­tigen Stand Ihres Studiums entsprechen. Die Ausstellung der Bescheinigung kann ab dem Beginn des 4. Fach­se­mes­ters beantragt werden. Wenn die Bescheinigung vor Ablauf der Vorlesungszeit des 4. Fach­se­mes­ters ausgestellt werden kann (setzt voraus, dass Sie rechtzeitig vorher beim BAföG-Beauftragten vor­stel­lig wer‏­den), reicht es aus, wenn Sie die Leistungen erbracht haben, die bis zum Ende des 3. Fach­se­mes­ters üblich sind. In diesem Fall erhalten Sie die Be­schei­ni­gung, wenn Sie dem BAföG-Beauftragten den Noten­spie­­gel vorlegen und damit nachweisen können, dass Sie mindestens 7 relevante Leistungen erbracht haben.

Gewährt das BAföG-Amt dann auf dieser Grundlage die Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester, müssen Sie keine weiteren Leistungsbescheinigungen mehr vorlegen. Wenn Sie aber die üblichen Leis­tun­gen noch nicht erbracht haben, ist für die spätere Ausstellung der BAföG-Bescheinigung (Formblatt 5) der Nachweis weiterer Leistungen erforderlich.

Welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt nachzuweisen sind, ergibt sich aus der Übersicht. Wird die Be­schei­nigung nach dem Ende der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters und vor dem Ende der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters ausgestellt, müssen Sie dafür mindestens 10 relevante Leistungen nachweisen. Unter diesen 10 Leistungen müssen entweder die bestandene Zwischenprüfung oder mindestens 5 be­stan­dene Grundkurse oder 4 Grundkurse und eine Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger sein. Bei dem Rest kann es sich um beliebige weitere relevante Leistungen handeln.

Wer ausnahmsweise eine BAföG-Bescheinigung nach dem 5. oder dem 6. Fachsemester braucht (das ist z.B. dann der Fall, wenn jemand erst zu diesem Zeitpunkt die üblichen Studienleistungen nachweisen kann), der muss in dem jeweiligen Semester zusätzliche Leistungen erbracht haben. Welche Leistungen bis zum Ende der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters und welche Leistungen nach Ende der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters nachzuweisen sind, entnehmen Sie bitte der Übersicht.

Weitere Fragen zur BAföG-Bescheinigung beantwortet Ihnen gerne Frau Seidlitz (HG 120, Tel: 5534-2411, E-Mail: seidlitz@europa-uni.de). Es ist immer besser, rechtzeitig vorher zu fragen; hinterher lässt sich man­ches nicht mehr reparieren.

Der BAföG-Beauftragte ist nur für die Bescheinigungen zuständig, die die Ausbildungsstätte erteilt. Er ent­schei­det nicht über die Gewährung der Ausbildungsförderung und kann deshalb darüber auch keine Auskunft geben. Für die meisten anderen BAföG-Themen sollten Sie sich deshalb an das BAföG-Amt im Studenten­werk wenden.

 

 

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia