Verlängerung der Regelstudienzeit durch die Hochschul-pandemieverordnung

Folgen für die BAföG-Bescheinigung
Nach der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich (Hochschulpandemieverordnung - HPandV) vom 13.10.2020, die zuletzt am 1.3.2022 geändert wurde, gilt für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben und grundsätzlich nicht beurlaubt waren, eine um die Zahl dieser miterlebten "Corona-Semester" verlängerte Regelstudienzeit.
Im Hinblick auf die BAföG-Bescheinigung (Formblatt 5) führt das im praktischen Ergebnis dazu, dass diese bis zu vier Semester nicht mitgezählt werden. Wer also z.B. im laufenden Sommersemester eigentlich sein 4. Fachsemester studiert, für den verlängert sich die Frist zur Vorlage der Bescheinigung um bis zu drei Semester, ohne dass sich die Leistungsanforderungen erhöhen.
Wenn Sie die BAföG-Bescheinigung im Verlauf der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters erbitten, stelle ich diese Bescheinigung dann positiv aus, wenn Sie die Leistungen nachweisen können, die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblicherweise zu erbringen sind. Bitte wenden Sie sich dazu mit dem Notenspiegel aus viaCampus, in dem Ihre erfolgreich absolvierten Leistungen verzeichnet sind, an Frau Seidlitz.
Falls Sie allerdings die nach dem 3. Semester üblichen Leistungen noch nicht vorweisen können, erhalten Sie dann, wenn ein oder mehrere Semester der Studienzeit wegen der Hochschulpandemieverordnung nicht mitzurechnen sind, weder eine positive noch eine negative Bescheinigung. Stattdessen müssen Sie dem BAföG-Amt mitteilen, dass Sie die üblichen Leistungen noch nicht erbracht haben. Die BAföG-Leistungen laufen dann auf Antrag weiter und Sie erhalten die Gelegenheit, die Bescheinigung später vorzulegen.
Wenn Sie dann ein Semester später, also während der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters, die nach dem 3. Semester üblichen Leistungen nachweisen, erhalten Sie die Bescheinigung, dass Sie die nach dem 4. Semester üblichen Leistungen erbracht haben. Entsprechend werden wir mit dem zweiten, dritten und vierten Corona-Semester verfahren.
Das bedeutet also, dass jemand, in dessen Studiengang nach dem 3. Semester 60 ECTS üblich wären, ein Semester später (nach dem 4. Semester) auch nur diese mindestens 60 ECTS nachweisen muss. Ohne das Corona-Semester müsste sie oder er nach dem 4. Semester 90 ECTS nachweisen. Es gelten also nach dem 4. Semester dieselben Anforderungen, die auch schon nach dem 3. Semester zu erfüllen waren. Wir geben daher das 4. Fachsemester an, verlangen aber (wegen des Corona-Semesters) nur die nach dem 3. Fachsemester üblichen Leistungen. Bei mehreren Corona-Semestern kann es dazu kommen, dass die nach dem 3. Fachsemester üblichen Leistungen erst nach dem 5., 6. oder 7. Semester nachgewiesen werden müssen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Zahl der nachzuweisenden relevanten Leistungen im Studiengang Rechtswissenschaft.
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie außerdem, dass es für den Bezug von BAföG nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung ankommt, sondern darauf, dass Sie diese Bescheinigung rechtzeitig dem BAföG-Amt vorlegen. Die BAföG-Bescheinigung müssen Sie dort innerhalb der ersten vier Monate des 4. Semesters einreichen. Sind diese vier Monate verstrichen, müssen zusätzliche Leistungen nachgewiesen werden.
Nähere Informationen zu den Änderungen beim BAföG finden Sie auf der Homepage des Studentenwerks unter News.