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Verlängerung der Regelstudienzeit durch die Hochschul-
pandemieverordnung

Studenten, Portraits (4) ©Heide Fest

Folgen für die BAföG-Bescheinigung

Nach der Verordnung zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pan­demie im Hochschulbereich (Hochschulpandemieverordnung - HPandV) vom 13.10.2020, die zuletzt am 1.3.2022 geändert wurde, gilt für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2021/2022  ein­ge­schrieben und grundsätzlich nicht beurlaubt waren, eine um die Zahl dieser miterlebten "Corona-Semester" verlängerte Regel­studienzeit.

Im Hinblick auf die BAföG-Bescheinigung (Formblatt 5) führt das im praktischen Ergebnis dazu, dass diese bis zu vier Semester nicht mit­gezählt werden. Wer also z.B. im laufenden Sommersemester eigentlich sein 4. Fachsemester studiert, für den verlängert sich die Frist zur Vorlage der Be­scheinigung um bis zu drei Semester, ohne dass sich die Leistungs­an­for­de­rungen erhöhen.

Bitte beachten Sie folgende Änderungen gegenüber dem bisher an dieser Stelle beschriebenen Verfahren:

Wenn Sie die BAföG-Bescheinigung im Verlauf der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters erbitten, stelle ich diese Bescheinigung dann positiv aus, wenn Sie die Leistungen nachweisen können, die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblicherweise zu erbringen sind. Bitte wenden Sie sich dazu mit dem Notenspiegel aus viaCampus, in dem Ihre erfolgreich absolvierten Leistungen ver­zeichnet sind, an Frau Seidlitz.

Falls Sie allerdings die nach dem 3. Semester üblichen Leistungen noch nicht vorweisen können, erhalten Sie dann, wenn ein oder mehrere Semester der Studienzeit wegen der Hoch­schul­pan­de­mie­ver­ord­nung nicht mit­zur­echnen sind, weder eine positive noch eine negative Be­schei­ni­gung. Stattdessen müssen Sie dem BAföG-Amt mitteilen, dass Sie die üblichen Leistungen noch nicht erbracht haben. Die BAföG-Leis­tun­gen laufen dann auf Antrag weiter und Sie erhalten die Gelegen­heit, die Bescheinigung später vorzulegen.

Wenn Sie dann ein Semester später, also während der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters, die nach dem 3. Semester üblichen Leistungen nach­wei­sen, erhalten Sie die Bescheinigung, dass Sie die nach dem 4. Se­mes­ter üblichen Leistungen er­bracht haben. Entsprechend werden wir mit dem zweiten, dritten und vierten Corona-Semester verfahren.

Das bedeutet also, dass jemand, in dessen Studiengang nach dem 3. Se­mes­ter 60 ECTS üblich wären, ein Semester später (nach dem 4. Se­mes­ter) auch nur diese mindestens 60 ECTS nachweisen muss. Ohne das Corona-Semester müsste sie oder er nach dem 4. Semester 90 ECTS nach­weisen. Es gelten also nach dem 4. Semester dieselben An­for­de­rungen, die auch schon nach dem 3. Semester zu erfüllen waren. Wir geben daher das 4. Fachsemester an, verlangen aber (wegen des Corona-Semesters) nur die nach dem 3. Fachsemester üblichen Leis­tun­gen. Bei mehreren Corona-Semestern kann es dazu kommen, dass die nach dem 3. Fachsemester üblichen Leistungen erst nach dem 5., 6. oder 7. Semester nachgewiesen werden müssen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Zahl der nach­zu­wei­sen­den relevanten Leistungen im Studiengang Rechts­wissen­schaft.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie außerdem, dass es für den Be­zug von BAföG nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Be­schei­ni­gung ankommt, sondern darauf, dass Sie diese Be­schei­ni­gung rechtzeitig dem BAföG-Amt vorlegen. Die BAföG-Be­schei­ni­gung müssen Sie dort innerhalb der ersten vier Monate des 4. Semesters einreichen. Sind diese vier Monate verstrichen, müssen zu­sätz­li­che Leis­tun­gen nachgewiesen werden.

Beachten Sie bitte: Die Verschiebung des Termins für die Vorlage der Leistungsbescheinigung ändert nichts daran, dass nach Ende des bisherigen Bewilligungszeitraumes ein Folgeantrag beim BAföG-Amt gestellt werden muss.

Nähere Informationen zu den Änderungen beim BAföG finden Sie auf der Homepage des Studentenwerks unter News.

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