07/2019
Die Fälle OG, PI und PF
EuGH, verb. Rs. C-508/18 und C-82/19 PPU sowie C-509/18,
Urteile des Gerichtshofs vom 27. Mai 2019
aufbereitet von Tom Heilmann
Der Fall als PDF
Das Wichtigste: Der Erlass eines Europäischen Haftbefehls erfordert gemäß Art. 6 I des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI eine Justizbehörde. Als solche kommen neben Gerichten und Richtern nur Behörden in Betracht, die an der Strafrechtspflege mitwirken und darüber hinaus vor allem unabhängig sind. Letzteres ist nicht bei einer Staatsanwaltschaft gegeben, die auch nur theoretisch unmittelbar oder mittelbar in einem hierarchischen Verhältnis zu einem Exekutivorgan steht, etwa dem Justizminister, und so der Gefahr politischer Einflussnahme unterliegt.