05/2019
Der Fall ML
EuGH, Rs. C-220/18 PPU,
Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018
aufbereitet von Richard Klett und Alexander Knuth
Der Fall als PDF
Das Wichtigste: Die Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss) in Verbindung mit Art. 4 GRC sind dahin auszulegen, dass beim Verdacht von systemischen und allgemeinen Mängeln der Haftbedingungen die vollstreckende Justizbehörde eines Haftbefehls am Maßstab sämtlicher verfügbarer Informationen konkret zu prüfen hat, ob eine echte Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Inhaftierung vorliegt.