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Rechtssoziologie, insbesondere Verfahren als Instrumente

 

Die Differenz zwischen dem „Law in the Books“ und dem „Law in Action“ hat zum Teil etwas mit einer Eigenart des Rechts als solchem zu tun: Abstrakte normative Vorgaben bedürfen der Anwendung auf den Einzelfall. Die Unbestimmtheit des Rechts ist diesem notwendig eingeschrieben. Das Recht muss im Prozess seiner Nutzung immer konstruiert und rekonstruiert werden.

Im Verbraucherrecht erweist sich deshalb angesichts der erheblichen Zugangsbarrieren zum Rechtsschutz vor allem das Fehlen geeigneter Rechtsdurchsetzungsakteure als Effektivitätshindernis. Für das Arbeitsrecht wiederum wirkt sich vor allem das betriebliche Herrschaftsverhältnis effektivitätshemmend aus. Tatsächliche Wirksamkeit und Auswirkung auf die betriebliche Praxis gewinnt das Arbeitsrecht entweder dadurch, dass es in einem Unternehmen Verantwortliche gibt (insbesondere eine Personalabteilung), die eine systematische Rechtsanwendung durch organisatorische Vorkehrungen und Strukturen gewährleisten – oder dadurch, dass Beschäftigte und/oder ihre Vertreterinnen und Vertreter in einem konkreten Konflikt den Rechtscode anrufen und das Recht so „mobilisieren“.

 

Grundlage: Eva Kocher, Funktionen der Rechtsprechung – Konfliktlösung im deutschen und englischen Verbraucherprozessrecht, Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

 

Siehe auch CSR

 

Publikationen zu diesem Forschungsschwerpunkt:

- Verbandsklagen im Arbeits- und Verbraucherrecht

- Konfliktlösung und Rechtsdurchsetzung

- Allgemeine prozessrechtliche Fragen