Habilitation

Die Juristische Fakultät stellt durch die Habilitation die Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, für bestimmte Fachgebiete der Rechtswissenschaft fest. Durch die Habilitation erlangt der Bewerber oder die Bewerberin den akademischen Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin der Rechtswissenschaft (Dr. iur. habil.).
Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und den Doktorgrad einer deutschen juristischen Fakultät oder eines deutschen juristischen Fachbereichs mit dem Prädikat "summa cum laude" oder "magna cum laude" besitzen. Bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach der Promotion können auch Bewerber oder Bewerberinnen mit dem Prädikat "cum laude" zugelassen werden. Dem steht gleich, wer im Ausland ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat und einen akademischen Grad einer Universität oder gleichgestellten Hochschule besitzt, der auch in der mit ihm verbundenen Bewertung dem obenbezeichneten gleichwertig ist und in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden darf. Der Bewerber oder die Bewerberin muss über die Promotion und dessen oder deren schriftlichen Habilitationsleistungen hinaus seine wissenschaftliche Qualifikation durch Veröffentlichungen unter Beweis gestellt haben.
Der Bewerber oder die Bewerberin muss die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden haben. Der Fakultätsrat kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von dieser Voraussetzung befreien.
Die Habilitationsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter "Rechtsvorschriften".