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Schriftlicher Teil der universitären SPB-Prüfung

Aufsichtsarbeiten

Kampagne
Termin
Uhrzeit
Raum
Frühjahr 2012
05.03.2012
9 - 14 Uhr
(Einlass: 8.30 Uhr)
 
Herbst 2012
27.08.2012
9.00 - 14.00 Uhr
(Einlass: 8.30 Uhr)
 
 

Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung:

"§ 38
Bestimmung des Schwerpunktbereichs

Mit der Anmeldung zur ersten schriftlichen Teilleistung (Hausarbeit oder Aufsichtsarbeit) bestimmt der Kandidat verbindlich den von ihm gewählten Schwerpunktbereich einschließlich eines eventuellen Unterschwerpunkts. Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs setzt voraus, dass der Studierende

  1. das Grundstudium erfolgreich mit der Zwischenprüfung abgeschlossen hat,
  2. den erfolgreichen Abschluss einer Leistungskontrolle (§§ 28, 29) aus einem dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden Pflichtfach nachweist und
  3. in dem Semester, in dem er die schriftliche Teilleistung erbringt, im rechtswissenschaftlichen Studiengang an der Europa-Universität Viadrina immatrikuliert ist.

§ 39
Hausarbeit

... (2) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt sechs Wochen.*
(3) Die Anmeldung zur Hausarbeit setzt voraus, dass der Kandidat zuvor mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich teilgenommen hat.
(4) Das Thema der Hausarbeit kann sich inhaltlich auf alle Pflichtgebiete und Wahlgebiete des Schwerpunktbereichs erstrecken, den der Kandidat gewählt hat. Es darf mit dem Thema der Seminararbeit nach Abs. 3 nicht übereinstimmen oder diesem ähneln.
(5) Die Anmeldung zur Hausarbeit erfolgt gegenüber dem Aufgabensteller. Vor der Ausgabe des Themas ist dem Aufgabensteller die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 und nach § 38 Satz 2 nachzuweisen. ...

§ 40
Abgabe und Bewertung der Hausarbeit

(1) Der Kandidat hat die Hausarbeit in Reinschrift und in elektronischer Form innerhalb der festgelegten Frist beim Aufgabensteller abzuliefern.
(2) Der Hausarbeit fügt der Kandidat die mit seiner Unterschrift versehene Versicherung bei, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat. Die Versicherung ist in der im Anhang 1 abgedruckten Form der Erklärung über die selbstständige Abfassung einer Hausarbeit einzureichen.
(3) Die Hausarbeit ist von zwei Prüfern in Form von Gutachten zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema der Hausarbeit gestellt hat. ...
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Hausarbeitsleistung ist dem Prüfungsamt durch den Erstprüfer spätestens drei Monate nach Abgabe der Hausarbeit mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Frist um einen Monat verlängern.
(5) Das Prüfungsamt teilt dem Kandidaten unverzüglich das Ergebnis der Bewertung mit.

§ 41
Aufsichtsarbeit

(1) Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden.
(2) Der Kandidat hat eine Aufgabe aus dem Pflichtteil seines Schwerpunktbereichs zu bearbeiten (§ 37 Abs. 2 und 3). ...

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* Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 100.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die vorangestellte Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen."

Hinweis:

Bei der Aufsichtsarbeit kann es sich sowohl um eine Fallbearbeitung als auch um die Bearbeitung eines in den Schwerpunktbereich fallenden Themas handeln.

Rechtsstand: 01.10.2010