Mündliche Prüfung
Termine: 25. - 29.6.2012
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SPB
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Prüfer
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3 ZR
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3 ÖR
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Zuhörer sind nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Beteiligten und unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten zugelassen.
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In der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung im SPB 5 USP ÖR wird nach dem neuen Recht geprüft.
Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung:
"§ 47
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung
(1) Aus dem Ergebnis der beiden schriftlichen Teilleistungen wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der Arbeiten des schriftlichen Teils geteilt durch zwei.
(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht, ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zur mündlichen Prüfung zuzulassen.
(3) Die Zulassung der mündlichen Prüfung ist beim Prüfungsamt schriftlich zu beantragen. Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen:
- Nachweise über belegte Lehrveranstaltungen des jeweiligen Schwerpunktbereichs;
- Nachweise über die Teilnahme an Veranstaltungen im Bereich der Schlüsselqualifikationen;
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 4.
(4) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
- die in Absatz 2 sowie die in § 38 Satz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die nachgewiesenen Lehrveranstaltungen die in § 35 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 bestimmte Mindestzahl an Semesterwochenstunden nicht erreichen,
- ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist oder
- die erste juristische Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten durch das Prüfungsamt mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
(6) Die zugelassenen Kandidaten werden zur mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt geladen. Zwischen der Ladung und dem Termin zur mündlichen Prüfung müssen wenigstens zwei Wochen liegen. ...
§ 48
Ablauf der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Hochschullehrern oder anderen prüfungsberechtigten Personen abgenommen, die Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Schwerpunktbereich halten. Die Anzahl der Prüfer sowie den Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt der Prüfungsausschuss. Die Namen der Prüfer werden den Kandidaten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Zu einer mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Kandidaten geladen werden.
(3) Die mündliche Prüfung soll für jeden Kandidaten zwanzig Minuten dauern.
(4) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Der Vorsitzende der Prüfungskommission achtet darauf, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. ...
§ 49
Inhalt und Bewertung der mündlichen Prüfung ...
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung können sowohl die Lehrinhalte des Pflichtteils als auch des Wahlteils des vom Prüfungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereichs sein. Prüfungsfragen, die den Wahlteil eines Schwerpunktbereiches betreffen, müssen sich an den von dem Kandidaten tatsächlich belegten Lehrveranstaltungen orientieren. ...
(4) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn zwei der drei Teilleistungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0 Punkte) bewertet wurden und dere Kandidat mindestens die Gesamtnote "ausreichend" (4 Punkte) erreicht hat. ..."
Hilfsmittel werden mit der Ladung bekannt gegeben.

