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Erste juristische Prüfung

Die erste juristische Prüfung (bisher "Erstes Juristischen Staatsexamen")
Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist. Dabei wird die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet.

Schwerpunktbereichsprüfung
Ab dem Frühjahr 2007 müssen die Studierenden ihre Leistungen aus den Schwerpunktbereichen, insbesondere die Fähigkeiten zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten, in einer universitären Prüfung nachweisen. Damit wird der erfolgreiche Abschluss des Studiums in dem vom Studierenden gewählten Schwerpunktbereich dokumentiert. Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung setzt sich aus einer schriftlichen Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit (Klausur) zusammen. Die Prüfungsaufgaben orientieren sich am tatsächlichen Lehrangebot der Universität. Das Wissen, das in den Fächern vermittelt wird, die den Schlüssel- und Zusatzqualifikationen zuzurechnen sind, ist nicht Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Der Nachweis der Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ergänzt die staatliche Pflichtfachprüfung. Beide Prüfungen sind notwendiger Bestandteil der ersten juristischen Prüfung.

Staatliche Pflichtfachprüfung
Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird der Kandidat auf Antrag zugelassen, wenn er die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Auch die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem zehnminütigen Vortrag mit einem anschließenden längstens fünfminütigen Vertiefungsgespräch sowie drei Prüfungsgesprächen in den Pflichtfächern. Mit einem Vortrag soll der Prüfling neben Rechtskenntnissen seine Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung rechtlicher Fragen zeigen. Die Details der staatlichen Pflichtfachprüfung regelt das Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG) i.V.m. der Juristenausbildungsordnung (BbgJAO).