Anrechnung
Auslandsstudium und Freiversuch
Ausländische Leistungsnachweise
Anerkennung durch JPA und Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät
Anrechnung auf BaföG-Leistungen
Studium im Ausland
Neues Recht:
Für die Zulassung zum ersten Staatsexamen in Brandenburg ist nicht erforderlich, dass man das gesamte Studium an einer deutschen Universität absolviert hat. Nach § 6 I Nr.1 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG von 2003) muss man aber mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universität studiert haben.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Auslandsstudiums ist darauf zu achten, dass man gemäß § 6 I Nr.2 BbgJAG 2003 in den zwei der Antragstellung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität in Brandenburg oder Berlin für ein rechtswissenschaftliches Studium eingeschrieben gewesen sein muss.
Altes Recht:
Nach § 4 I Nr.1 Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG von 1993) muss man mindestens vier Semester an einer deutschen Universität studiert haben. Gemäß § 4 I Nr.2 BbgJAG 1993 muss man in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern an einer Universität in Brandenburg für ein rechtswissenschaftliches Studium eingeschrieben gewesen sein.
Auslandsstudium und Freiversuch
Neues Recht:
Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch bleiben nach § 13 Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung (BbgJAO 2003) bestimmte Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Dazu gehört ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat; zwei Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat (§ 13 II Nr. 4).
Altes Recht:
§ 33 II Nr.3 der BbgJAO 1995 bestimmt, in welchen Fällen und in welchem Umfang ein Studium an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland zu einer Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch führt.
Danach bleiben bei der Berechnung der Studiendauer für den Freiversuch bis zu zwei Semester unberücksichtigt, wenn während des Auslandsstudiums mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht, je nach Ausgestaltung des Studienganges entweder in jedem halben Studienjahr oder am Ende eines Studienjahres, erbracht wurde.
Es entspricht der ständigen Praxis des Justizprüfungsamtes, bloße Teilnahmebestätigungen zum einen, aber auch Leistungsnachweise im Völker- und Europarecht zum anderen überhaupt nicht, Leistungsnachweise auf dem Gebiet der Rechtsvergleichung nur dann als solche im ausländischen Recht anzuerkennen, wenn der Schwerpunkt der vermittelten Lehrinhalte auch tatsächlich im ausländischen Recht gelegen hat. Leistungsnachweise, die nicht das ausländische Recht betreffen (z. B. solche auf dem Gebiet der Soziologie), werden im Hinblick auf den Freiversuch vom Justizprüfungsamt ebenfalls nicht berücksichtigt.
Ausländische Leistungsnachweise
Neues Recht:
Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Landes Brandenburg erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind (§ 4 S. 2 BbgJAG 2003). Der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die im Ausland erbracht wurden, steht nicht entgegen, dass sie sich auf vergleichbares fremdes nationales Recht beziehen (§ 4 S. 3 BbgJAG 2003).
Altes Recht:
Die Möglichkeit, Leistungsnachweise, die Prüfungsvoraussetzung für das erste Staatsexamen sind, durch an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland erworbene Leistungsnachweise im ausländischen Recht zu ersetzen, richtet sich nach §19 III i.V.m. II Nr.2-4 BbgJAO 1995. Sie besteht unabhängig von der Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch wegen des Auslandsstudiums. Nach §19 III BbgJAO 1995 kann das Justizprüfungsamt auf Antrag in angemessenem Umfang und im Rahmen der Gleichwertigkeit die Ersetzung zulassen. Die Leistungsnachweise können dabei grundsätzlich jedes Rechtsgebiet und jede Veranstaltungsform gem. § 19 II Nr.2-4 BbgJAO 1995 betreffen, also neben dem Pflichtfach auch den Wahlfachbereich.
Für die Gleichwertigkeit eines Leistungsnachweises im ausländischen Recht mit einem Wahlfachschein gem. § 19 II Nr.3b BbgJAO 1995 verlangt das Justizprüfungsamt jedenfalls, dass die erfolgreich besuchte Lehrveranstaltung inhaltlich einer Wahlfachgruppe zugeordnet werden kann und der Leistungsnachweis durch mit schriftlichen Arbeiten verbundene Prüfungen erworben wurde.
Anerkennung durch JPA und Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät
Neues Recht:
Pflichtfachbereich:
Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Landes Brandenburg erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind (§ 4 S. 2 BbgJAG 2003). Darüber entscheidet das Gemeinsame Justizprüfungsamt in Berlin.
Universitärer Schwerpunktbereich:
Der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die im Ausland erbracht wurden, steht nicht entgegen, dass sie sich auf vergleichbares fremdes nationales Recht beziehen (§ 4 S. 3 BbgJAG 2003). Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird (§ 4 S. 4 BbgJAG 2003). Auch hier gilt die Voraussetzung der Gleichwertigkeit.
Der Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 11 II Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät vom 21.12.2007). Dazu gehört auch die Gleichwertigkeit i.S. der Schwerpunktbereichsphase (dazu §§ 35, 37 Studien- und Prüfungsordnung).
Altes Recht:
Sowohl für die Anträge auf Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch als auch auf die Ersetzung von Leistungsnachweisen durch solche im ausländischen Recht ist allein das Gemeinsame Justizprüfungsamt in Berlin zuständig.
Zwar reicht es aus, einen entsprechenden Antrag mit der Anmeldung zur ersten juristischen Staatsprüfung zu stellen. Jedoch ist es dringend ratsam, die Anerkennung in jedem Einzelfall schon während der konkreten Planung oder unmittelbar nach dem Auslandsstudium beim Justizprüfungsamt abzusichern.
Anrechnung auf BaföG-Leistungen
Für den Erhalt von Ausbildungsförderung bleibt ein Auslandsstudium bis zu höchstens einem Jahr nach § 5a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unberücksichtigt.
Von der Regelung ausgenommen sind jedoch Auslandsaufenthalte, die notwendiger Teil der Ausbildung sind oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden endet vor dem 1. Juli 1999.

